Was ist eine Privatinsolvenz?

Seit 1999 haben überschuldete Personen die Möglichkeit, Privatinsolvenz zu beantragen. Gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren für Unternehmer stellt die Privatinsolvenz ein vereinfachtes Verfahren dar, welches auch Privatpersonen die Möglichkeit eröffnen soll, nach einer gewissen Zeit schuldenfrei zu sein, um wirtschaftlich und finanziell neu anfangen zu können.

Eine Privatinsolvenz kann jeder beantragen, der es voraussichtlich nicht schaffen wird, seine Schulden in absehbarer Zeit aus eigener Kraft und mit eigenen finanziellen Mitteln zurückzuzahlen und so den Weg aus der Überschuldung zu finden. Auch für ehemalige Selbstständige kann die Privatinsolvenz infrage kommen, sofern sie weniger als zwanzig Gläubiger haben. Andernfalls müssen sie das Regelinsolvenzverfahren durchlaufen.

Wie läuft aber nun eine solche Privatinsolvenz ab bzw. wie funktioniert sie überhaupt? Wer sich zu diesem Schritt entschlossen hat, muss sich zuerst einen geeigneten Anwalt oder eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle suchen.

Am Anfang des Insolvenzverfahrens steht immer der Versuch einer außergerichtlichen Einigung. Dies heißt, die Schuldnerberatungsstelle bzw. der Anwalt erarbeitet zusammen mit dem Schuldner einen Schuldenbereinigungsplan. Dieser muss allen Gläubigern vorgelegt werden. Lehnt auch nur einer von ihnen diesen Plan ab, gilt der Versuch einer außergerichtlichen Einigung als gescheitert. Das Scheitern muss von der Schuldnerberatung oder vom Anwalt bescheinigt werden und nun kann beim zuständigen Insolvenzgericht die Privatinsolvenz beantragt werden. Falls jedoch alle Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet. Die Schuldentilgung erfolgt dann entsprechend dieses Planes.

Ist die außergerichtliche Einigung gescheitert und das Insolvenzverfahren eröffnet, geht es in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Vor der Eröffnung der Insolvenz prüft das Gericht die Erfolgsaussicht eines solchen Verfahrens. Falls das Gericht eine realistische Erfolgsaussicht erkennt, wird der Schuldenbereinigungsplan allen Gläubigern zugestellt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, den Plan in Ruhe zu prüfen und ihm dann entweder zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

Wenn auch dieses gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren scheitert, wird die Privatinsolvenz eröffnet. Sie wird im Amtsgericht und auch in der Zeitung bekannt gemacht. Der Schuldner bekommt einen Treuhänder, der sein Vermögen verwaltet und gleichmäßig an die Gläubiger verteilt. Nun beginnt die so genannte Wohlverhaltensphase. Diese dauert sechs Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens und die Hälfte möglicher Erbschaften an den Treuhänder abtreten. Die Verteilung des Geldes an die Gläubiger erfolgt entsprechend einer genau festgelegten Quote, je nach Forderungshöhe und Forderungsgründen.

Während dieser Wohlverhaltensphase muss der Schuldner einer Erwerbsarbeit nachgehen oder bei Arbeitslosigkeit glaubhaft nachweisen, dass er sich aktiv um Arbeit bemüht. Entsprechende Nachweise können gefordert werden. Es dürfen keine neuen Schulden gemacht werden.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase kann der Schuldner dann die Restschuldbefreiung beantragen. Diese wird versagt, wenn er eine Insolvenzstraftat begangen, Vermögen verschleiert oder die Auflagen der Wohlverhaltensphase nicht eingehalten hat. Auch bei fehlender Mitwirkung oder falschen Angaben kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

Hat sich der Schuldner korrekt verhalten, werden ihm auf Antrag die Restschulden erlassen. Ab diesem Zeitpunkt ist er schuldenfrei.

Die Zahl der Privatinsolvenzen ist in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen. Seit 2001 steht das Insolvenzverfahren auch völlig mittellosen Schuldnern offen, da eine Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden kann. Dies war in der Zeit von 1999 – 2001 noch nicht möglich.