Schuldenbremse für Bund und Länder

Was regelt die Schuldenbremse im Rahmen der Föderalismusreform II?

Sie war in der Kritik, die Schuldenbremse. Brauchen wir eine, brauchen wir keine, steht sie unserer zukünftigen Entwicklung im Weg oder führt sie uns in die richtige Richtung? Die Experten konnten sich nicht einig werden bei allem für und wieder, und dennoch hätte keiner etwas gegen die Durchsetzung der Schuldenbremse tun können. Bund und Länder haben sich jetzt geeignet und auch für die letzten offenen Fragen eine Lösung gefunden.

Es ist eine historische Entscheidung, die da am 12. Februar getroffen wurde und zu denen das Bundesfinanzministerium jetzt die Einzelheiten bekanntgab. Dabei gibt es mehrere wichtige Eckpunkte, aus denen sich das Gesamtbild der Schuldenbremse zusammensetzt: Der Grundsatz, die Konjunkturkomponente, das Kontrollkonto, die Ausnahmeregelung, der Umsetzungszeitrahmen, die Unterstützung für ärmere (Bundes-) Länder sowie die Einrichtung eines Frühwarnsystems.

Der Grundsatz der Schuldenbremse

Für die Haushalte von Bund und Ländern gilt in Zukunft: Sie sind in Zukunft auszugleichen ohne die Einnahmen aus Krediten und Darlehen dazu aufzurechnen. Beim Bund gilt dabei: Die Einnahmen aus Krediten dürfen 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) nicht überschreiten, dies jedoch immer in Bezug auf eine konjunkturelle Normallage gesehen. Für die Länder gibt es jedoch, anders als beim Bund, keinen strukturellen Spielraum bei der Verschuldung. Hier ist also klar die Schuldenbremse angelegt, auch wenn der Bund mehr Möglichkeiten hat als die Länder.

Die Konjunkturkomponente

Hierzu schreibt das Bundesfinanzministerium folgende Regel vor: „Eine symmetrische Berücksichtigung der konjunkturellen Situation ist zulässig. Das heißt, konjunkturbedingte Defizite im Abschwung sind zulässig, wenn in entsprechender Weise konjunkturbedingte Überschüsse im Aufschwung vorgesehen werden.“

Das Frühwarnsystem

Interessant ist, neben allen Zahlen und Prozentanteilen eines: Das Frühwarnsystem. „Ein neu einzurichtender Stabilitätsrat soll die Haushalte von Bund und Ländern regelmäßig überwachen und im Falle drohender Haushaltsnotlagen ein Sanierungsverfahren mit der betroffenen Gebietskörperschaft vereinbaren und deren Umsetzung kontrollieren.“

Das ganze Frühwarnsystem dient der Vermeidung zukünftiger Haushaltsschieflagen und Haushaltsnotlagen. Was bei Bund und Ländern eingeführt wird, ist längst für die Banken unseres Landes eine Notwendigkeit. Wann jedoch ein solches Frühwarnsystem für Banken bundesweit, europaweit oder gar weltweit eingeführt werden kann und wird, kann nicht einmal in einer vagen Prognose gesagt werden. Hier ist alles – oder eben gar nichts – möglich.

(Weitere Informationen zur Schuldenbremse und den weiteren Eckpunkten gibt es übrigens unter www.bundesfinanzminsterium.de.)