Was versteht man unter einer Nichtabnahmeentschädigung?
Spätestens wenn Bauherren ein nicht mehr benötigtes Darlehen zum Beispiel für einen Immobilienkredit nicht wie vereinbart abnehmen, werden sie Bekanntschaft mit der so genannten Nichtabnahmeentschädigung machen. Nach Unterzeichnung und Bewilligung eines Darlehensvertrages haben Darlehensnehmer eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen. In dieser Zeit können sie das Darlehen ohne Nennung von Gründen kündigen bzw. sind nicht zur Abnahme verpflichtet.
Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist kann das kreditgebende Institut vom Darlehensnehmer eine so genannte Nichtabnahmeentschädigung verlangen.
Diese wird aus Ausgleich für die Kosten erhoben, die dem Kreditinstitut für die Beschaffung und Bereitstellung des Darlehens entstanden sind (so genannte Refinanzierungskosten).
Zu den Kosten, die dabei dem Darlehensnehmer vom Kreditinstitut berechnet werden dürfen, gehört nach § 252 BGB allerdings auch der entgangene Gewinn in Form der nicht erhaltenen Zinsen.
Und genau hier wird es knifflig, denn natürlich versuchen die Banken, diesen entgangenen Gewinn so hoch wie möglich anzusetzen, während der Kreditnehmer genau das Gegenteil will.
So landen dann auch immer mehr Streitfälle bezüglich der berechneten Höhe einer Nichtabnahmeentschädigung vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat daher in seinem Urteil vom 7.11.2000 (AZ: XI ZR 27/00) festgelegt, wie die Berechnung der Entschädigung zu erfolgen hat. Die Kreditinstitute werden darin verpflichtet, über die Dauer der Zinsfestschreibung des betroffenen Darlehens die Erträge aus Hypothekenpfandbriefen als Basis für den Vergleichszins zu nehmen, der der Berechnung des entgangenen Gewinnes dient. Bis zu diesem Urteil nahmen Banken oftmals die Renditen von Staatsanleihen als Maßstab. Da Staatsanleihen aber niedrigere Renditen erwirtschaften, als Hypothekenpfandbriefe, wird durch das Urteil des BGH die Höhe der Nichtabnahmeentschädigung reduziert.
Das Prinzip dahinter ist ganz einfach: der Kunde hat mit der Bank ein Darlehen zu einem Zins A vereinbart, die Bank erwirtschaftet mit dem verliehenen Geld also A Prozent Zinsen. Legt sie das vom Kunden nicht abgenommene Darlehen in Hypothekenpfandbriefen an, so erwirtschaftet sie damit B Prozent Zinsen. Die Differenz zwischen den A Prozent Zinsen des Darlehens und den B Prozent Zinsen aus den Hypothekenpfandbriefen darf sie vom Kunden als Entschädigung für den entgangenen Gewinn verlangen.
Noch deutlicher wird das Prinzip der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung an einem konkreten Beispiel:
Nehmen wie als Beispiel einen nicht abgenommenen Kredit über 100.000 Euro mit 10 Jahren Zinsfestschreibung und 5,25 Prozent effektiven Jahreszins.
Der Zinssatz für Staatsanleihen beträgt 4,00 Prozent und der Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe 4,50 Prozent.
Vor dem Urteil des BGH durfte die Bank dem Kunden die Differenz der mit den Staatsanleihen erwirtschafteten Zinsen zum Zinssatz des nicht abgenommenen Darlehens berechnen, in unserem Fall also 5,25 – 4,00 = 1,25 Prozent pro Jahr bzw. 12,5 Prozent oder 12.500 Euro über die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung.
Nach dem Urteil des BGH kann nunmehr nur noch die Zinsdifferenz zwischen den Hypothekenpfandbriefen und dem Darlehenszins berechnet werden, in unserem Fall also 5,25 – 4,50 Prozent = 0,75 Prozent pro Jahr bzw. 7,50 Prozent oder 7.500 Euro über die gesamte Dauer der Zinsfestschreibung.