Die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU-VKR)
Vorteile für Verbraucher
Die am 11. Juni 2010 in Kraft getretene Verbraucherrichtlinie (EU-VKR) soll dazu dienen, den Verbrauchern, die auf der Suche nach einem Kredit sind, mehr Transparenz und umfassendere Informationen hinsichtlich der Kreditkonditionen zu bieten. Kreditnehmer sollen somit besser vor so genannten „Lockvogel-Angeboten“ geschützt werden und mehr Rechtssicherheit erlangen. Banken, Sparkassen und Kreditvermittler liegen jetzt neue Regeln vor, die sie bereits bei der vorvertraglichen Beratung einhalten müssen. Kreditanbieter müssen potentielle Kunden nämlich umfassend über den Sollzinssatz (vorher „Nominalzinssatz“) sowie über den effektiven Jahreszins informieren sowie alle weiteren anfallenden Kosten aufschlüsseln. Kosten, die nicht angegeben werden, werden auch nicht geschuldet. Auch bei der Werbung gilt jetzt ein stärkeres Reglement. Wird ein Kreditangebot beworben, sind die folgenden Angaben zwingend erforderlich:
- Sollzinssatz
- Nettodarlehensbetrag
- Vertragslaufzeit
- Effektiver Jahreszins
- sonstige Kosten
Kreditanbieter können jetzt nicht mehr mit dem niedrigsten Zinssatz werben. Vielmehr muss dem Kunden ein repräsentatives Beispiel vorgelegt werden, dem der effektive Jahreszins zugrunde liegt, dem mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge entsprechen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der neuen Richtlinie umfasst Ratenkredite, Überziehungskredite sowie Renovierungskredite, jeweils ab 200 Euro. Auf grundpfandrechtlich besicherte Kredite (Hypothekendarlehen, etc.) gelten zusätzlich Sonderregelungen.
Restschuldversicherung
Kreditanbieter können künftig eine teure Restschuldversicherung zum Kredit nicht mehr einfach mitverkaufen. Die Kosten müssen nunmehr mit in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden.
Vorfälligkeitsentschädigung
Kreditkunden haben die Möglichkeit, ihr Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Die Bank darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die allerdings 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages nicht überschreiten darf. (Gilt nicht bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen.)
Widerruf
Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. In Deutschland gab es diese Regelung bereits, nunmehr gilt sie europaweit.
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