Besteuerung von Arbeitgeberdarlehen

Sonntag den 16.09.2007 - Abgelegt unter: Recht - Keine Kommentare »

Immer wieder gibt es seitens von Arbeitnehmern die Frage, ob ein Arbeitgeberdarlehen lohnsteuerpflichtig ist. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 hat das Bundesfinanzministerium diese Frage in einem Schreiben an die Finanzbehörden der Länder und in Anlehnung an ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2006 (AZ: VI R 28/05) wie folgt geklärt: Ob ein Arbeitgeberdarlehen als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, hängt von den Konditionen ab, zu denen der Kredit begeben wurde. Ist im Darlehensvertrag keinerlei Vereinbarung über zu zahlende Zinsen enthalten, so gilt es als zinslos und muss zwingend versteuert werden. Haben die Vertragsparteien jedoch einen marktüblichen Zinssatz vereinbart, so ergibt sich aus dem Darlehen kein lohnsteuerlich relevanter Vorteil.

Für die Feststellung, ob ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde, gilt der Vergleich mit dem Effektivzinssatz für Neugeschäfte der Deutschen Bundesbank. Von diesem Referenzzins werden vier Prozent abgezogen und mit dem Darlehenszins verglichen. Entsteht beim Vergleich des Darlehenszinses mit dem Referenzzins eine monatliche Differenz von mehr als 44 Euro, so liegt ein geldwerter Vorteil vor.

Das gesamte Darlehen ist dann als geldwerter Vorteil zu versteuern, auch wenn die Differenz nur geringfügig über den 44 Euro liegt. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen finden interessierte Leser unter anderem in folgendem Blog: „Geldwerter Vorteil bei Arbeitgeberdarlehen“.

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