Haftung bei der Überziehung eines gemeinsamen Girokontos

Montag den 19.11.2007 - Abgelegt unter: Recht - Keine Kommentare »

Das Amtsgericht Coburg hat in einem Urteil (AZ: 22 0 463/06) die Haftung beider Ehepartner für die auf einem gemeinsamen Konto aufgelaufenen Schulden bestätigt. Im Detail ging es dabei um ein Kreditinstitut, bei dem zwei Eheleute ein gemeinsames Girokonto unterhalten hatten. Im Laufe der Zeit geriet dieses Konto durch Belastungen des Ehemannes mit etwa 8.400 Euro ins Soll. Er hatte ohne direktes Wissen seiner Frau darüber Zahlungen für Mieten, Leasingraten, ein Auto und andere Dinge beglichen. Da seine Frau nichts von diesen Zahlungen wusste und sich zwischenzeitlich von ihrem Mann getrennt hatte, wollte sie eine Übernahme der aufgelaufenen Schulden nicht anerkennen.

Das Amtsgericht Coburg sah dies aber anders. In ihrem Urteil meinten die Richter, dass Ausgaben wie die des damaligen Ehemannes keine Sonderfälle darstellen, denn immerhin handelte es sich bei dem Auto beispielsweise um einen Familienwagen. Einen Haftungsausschluss eines der beiden Ehepartner würde man nur bejahen können, wenn der andere Partner Ausgaben getätigt hätte, die in Art und Höhe absolut ungewöhnlich gewesen wären, mit denen der Ehepartner nach Treu und Glauben also nie hätte rechnen müssen.

Weitere Details zu diesem Urteil finden interessierte Leser unter anderem auf dem Blog von Verbraucherrecht. Im Zuge dieses Urteils können wir nur noch einmal darauf hinweisen, dass bei einem gemeinsamen Girokonto beide Partner Zugang haben sollten und am besten die monatlichen oder quartalsweisen Kontoauszüge auch gemeinsam sichten sollten.

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