Keine Akteneinsicht bei Steuerhinterziehung

Donnerstag den 17.04.2008 - Abgelegt unter: Recht - Keine Kommentare »

Wie das Bundesverfassungsgericht jüngst unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2388/03 entschieden hat, müssen der Steuerhinterziehung Verdächtigten keine Einsicht in deren Akten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gewährt werden. Das BZSt dient als deutschlandweite Zentralsammelstelle für Informationen über und Daten von Steuerflüchtigen mit Konten, Depots, anderen Geldanlagen oder Gesellschaften im Ausland.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Bundesbürger auf seine Auskunftsrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz berufen und das BZSt aufgefordert, ihm Einsicht in die über ihn gesammelten Daten zu gewähren, was ihm vom BZSt verwehrt wurde.

Das Bundesverfassungsgericht stellte sich nun mit seinem Urteil auf die Seite der Steuerbehörde und argumentierte, dass die vom BZSt über entsprechende Archivierungsprogramme gesammelten Informationen für den Staat oder die gerichtliche Verwertung wertlos seien, sobald der betroffene Verbraucher Einsicht in diese erhalten würde, was damit begründet wird, dass sich dieser danach aus etwaig ermittelten Schein- und Tarnfirmen zurückziehen und Steuern auf andere Weise hinterziehen würde.

In diesem Fall würde, so die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, das Wohl der Allgemeinheit wichtiger sein als das Interesse des Einzelnen auf Akteneinsicht und Information, weshalb die Verweigerung in die Akteneinsicht rechtens sei.

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