Was ist ein Verbraucherkreditvertrag?

Der Kreditvertrag regelt alle wichtigen Punkte eines Kredites sowohl für den Kreditnehmer als auch für den Kreditgeber. Rechtlich gesehen regelt der Kreditvertrag das Recht des Kreditnehmers auf die Auszahlung eines bestimmten Betrages und das Recht des Kreditgebers auf Rückzahlung dieses Betrages sowie der vereinbarten Zinsen. Besonders interessiert uns hier der so genannte Verbraucherkreditvertrag, also der Vertrag zwischen einer Bank als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer. Grundlage für einen solchen Verbraucherkreditvertrag sind die § 491 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie gelten für alle Kredite, mit Ausnahme folgender Fälle:

  • Darlehen bei denen die Auszahlungssumme 200 Euro nicht übersteigt
  • Darlehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Zinsen, die unterhalb der marktüblichen Kreditzinsen liegen
  • Verträge, „…die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können…“
  • Darlehen die als Wertpapierkredit vergeben werden

Verbraucherkreditvertrag immer schriftlich abschließen

Laut § 492 BGB müssen Verbraucherkreditverträge immer schriftlich abgeschlossen werden. Dabei genügt es auch, wenn Kreditnehmer und Kreditgeber unabhängig voneinander den Antrag und die Annahme des Vertrages schriftlich erklären. Dabei muss laut § 492 BGB die vom Kreditnehmer zu unterschreibende Ausfertigung des Kreditvertrages folgende Daten beinhalten:

  • Den Kreditnehmer sowie den Kreditgeber. Dabei muss der Kreditnehmer eindeutig identifiziert werden, etwa anhand seiner Steuernummer oder eines amtlichen Dokumentes wie seinem Personalausweis oder seinem Reisepass in Verbindung mit einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung.
  • Den Nettodarlehensvertrag bzw. die Höchstgrenze des Darlehens.
  • Bei Verträgen, für die der Gesamtbetrag über die Laufzeit der Höhe nach bei Abschluss bereits feststeht, ist dieser anzugeben.
  • Bei Verträgen, bei denen veränderliche Bedingungen vereinbart wurden, ist die Gesamtbelastung auf Basis der beim Abschluss des Vertrages geltenden Darlehensbedingungen anzugeben.
  • Die Modalitäten der Rückzahlung, etwa die Höhe der monatlichen Raten und deren Rückzahlungstermine. Ist eine Vereinbarung darüber nicht vorgesehen, wie es etwa bei einem Rahmenkredit der Fall sein kann, sind die Regelungen der Vertragsbeendigung anzugeben.
  • Der Zinssatz sowie alle weiteren Kosten des Darlehens, die beim Abschluss des Vertrages in ihrer Höhe bekannt sind.
  • Vom Kreditnehmer zu tragende Vermittlungskosten, die etwa bei einer privaten Kreditvermittlung anfallen können, sind ebenfalls dem Grunde nach anzugeben.
  • Bei Verträgen mit einem fest vereinbarten Zins über die gesamte Laufzeit ist der effektive Jahreszins anzugeben. Wird der Zinssatz variabel gestaltet, ist der anfängliche effektive Jahreszins anzugeben. In letzterem Fall müssen auch alle Faktoren angegeben werden, die zu einer Veränderung des Zinses führen können.
  • Wird mit dem Kredit eine Restschuldversicherung abgeschlossen, sind deren Kosten getrennt auszuweisen. Dasselbe gilt für andere Versicherungen, die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen wurden.
  • Separat aufgeführt werden müssen Kosten, die nicht im effektiven Jahreszins enthalten sind. Für diese Kosten muss auch begründet werden, wieso sie anfallen (etwa bei Teilauszahlungen oder für zusätzliche Garantien durch den Kreditnehmer).
  • Für die Vergabe des Kredites durch den Kreditnehmer zu bestellende Sicherheiten.
  • Bei einem Immobilienkredit oder Rahmenkredit kann auf die Angabe des Gesamtbetrages verzichtet werden, da bei ersterem das Darlehen durch ein Grundpfandrecht besichert und bei letzterem kein fester Kreditbetrag, sondern nur eine Höchstgrenze der Inanspruchnahme, festgelegt wird.
  • Dem Kreditnehmer muss eine Kopie des Kreditvertrages für dessen eigene Unterlagen ausgehändigt werden.

Für Überziehungskredite bei Girokonten, auch als Dispokredit bezeichnet, gelten die im § 492 BGB enthaltenen Bestimmungen nicht. Die Inhalte solcher Verträge werden im § 493 BGB geregelt, laut dem der Kreditnehmer von seinem kontoführenden Kreditinstitut vor der Inanspruchnahme eines solchen Überziehungskredites über folgende Punkte unterrichtet werden muss:

  • Die Höchstgrenze der Überziehung (Kreditlinie)
  • Den zum Zeitpunkt dieser Unterrichtung geltenden Jahreszins
  • Die Bedingungen, unter denen der geltende Zinssatz durch die Bank geändert werden kann
  • Die Regelungen zur Beendigung eines solchen Vertrages

Diese Inhalte sind dem Darlehensnehmer laut § 493 BGB spätestens dann zu bestätigen, wenn er das Darlehen zum ersten Mal in Anspruch genommen hat. Darüber hinaus ist der Darlehensnehmer über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten, wobei hierfür auch der Vermerk der Änderung auf einem Kontoauszug gilt.

Was passiert bei Formmängeln an Verbraucherkreditverträgen?

Im § 494 BGB sind die Rechtsfolgen beschrieben, die bei Formmängeln an Verbraucherdarlehensverträgen eintreten. Nach diesem Paragraphen ist der ganze Verbraucherkreditvertrag ungültig wenn die Schriftform nicht vorliegt oder eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: nimmt der Kreditnehmer das Darlehen trotz Formmängeln in Anspruch, bleibt der Vertrag gültig, jedoch reduziert sich der Zinssatz des Darlehens auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe oder die Angabe des (anfänglichen) effektiven Jahreszinses bzw. des Gesamtbetrages fehlt. Kosten, die im Kreditvertrag nicht aufgeführt sind, können vom Darlehensnehmer nicht geschuldet werden, gelten also als nicht vereinbart. Bei Darlehenssummen von weniger als 50.000 Euro können auch keine Sicherheiten nachgefordert werden, wenn Angaben darüber im Kreditvertrag fehlen. Ebenso können preisbestimmende Faktoren nicht zum Nachteil des Kreditnehmers geändert werden, wenn die Voraussetzungen zu deren Änderung nicht explizit im Vertrag aufgeführt sind. Ist der (anfängliche) effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, reduziert sich der dem Vertrag zugrunde liegende Zinssatz um den Prozentsatz, um den der Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditvertrag

Einen letzten wesentlichen Punkt, nämlich das Widerrufsrecht, regelt der § 495 BGB. Darin lautet es „Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu…“. Es gilt hier also dasselbe Widerrufsrecht wie bei allen anderen Verbraucherverträgen auch.